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   BGH, 27.03.2012 - 3 StR 83/12   

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https://dejure.org/2012,8572
BGH, 27.03.2012 - 3 StR 83/12 (https://dejure.org/2012,8572)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2012 - 3 StR 83/12 (https://dejure.org/2012,8572)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2012 - 3 StR 83/12 (https://dejure.org/2012,8572)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 250 Abs. 1, 2 StGB; § 46 StGB; § 46b StGB
    Raub (besonders schwerer Raub; Begriff der Waffe); Strafzumessung (mögliche Strafmilderung bei Hilfe zur Festnahme von Tatbeteiligten trotz Leugnung des eigenen Tatbeitrags; Kronzeugenregelung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46b Abs 1 StGB, § 46b Abs 2 StGB, § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 250 Abs 3 StGB
    Strafzumessung: Strafmilderung bei Aufklärungshilfe trotz Leugnung des eigenen Tatbeitrages

  • Wolters Kluwer

    Austreten des Explosionsdrucks nach vorne aus dem Lauf der Waffe als Voraussetzung für das Unterfallen einer Schreckschusspistole unter den Waffenbegriff des besonders schweren Raubes

  • rewis.io

    Strafzumessung: Strafmilderung bei Aufklärungshilfe trotz Leugnung des eigenen Tatbeitrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
    Austreten des Explosionsdrucks nach vorne aus dem Lauf der Waffe als Voraussetzung für das Unterfallen einer Schreckschusspistole unter den Waffenbegriff des besonders schweren Raubes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 201
  • NStZ-RR 2014, 162
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - 3 StR 83/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und deshalb die Waffe nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201 f.).
  • BGH, 23.11.2010 - 3 StR 403/10

    Aufklärungshilfe (obligatorische Erörterung); Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - 3 StR 83/12
    Das Landgericht hat die Aufklärungshilfe des Angeklagten zwar bei der konkreten Strafzumessung als allgemeinen Strafmilderungsgrund berücksichtigt (UA S. 20), aber das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes weder im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 5 6 - 3 StR 403/10, wistra 2011, 99) noch als selbstständigen Milderungsgrund erörtert.
  • BGH, 14.04.2011 - 2 StR 34/11

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Anwendung der Kronzeugenregelung und der

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - 3 StR 83/12
    Der Umstand, dass der Angeklagte seine eigenen Tatbeiträge geleugnet hat, steht der Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen, sondern ist im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls und bei dessen Verneinung im Rahmen der Ermessenausübung nach § 46b Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 34/11, StV 2011, 534f. m.w.N.)....".
  • BGH, 20.03.2014 - 3 StR 429/13

    Voraussetzungen der Aufklärungshilfe im Betäubungsmittelstrafrecht (Tatbegriff;

    Die Rechtsprechung hat insoweit ein nur teilweises Einräumen des eigenen Tatbeitrags für ausreichend (BGH, Urteil vom 28. November 1984 - 2 StR 608/84, BGHSt 33, 80; Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 4 StR 547/99, NStZ 2000, 433) und auch ein Leugnen des eigenen Tatbeitrags für die Annahme einer Aufklärungshilfe unschädlich erachtet (Beschluss vom 24. September 2002 - 3 StR 292/02, StraFo 2003, 145 (in einem nicht tragenden Hinweis) sowie Beschlüsse vom 14. April 2011 - 2 StR 34/11, StV 2011, 534 und vom 27. März 2012 - 3 StR 83/12, NStZ-RR 2012, 201 (jeweils für § 46b StGB aF)).
  • BGH, 03.05.2022 - 3 StR 93/22

    Voraussetzungen des Computerbetruges im SEPA-Lastschriftverfahren (Verwendung

    Der Umstand, dass der Angeklagte bestritten hat, den kriminellen Hintergrund des Lastschriftbetruges gekannt und eine Entlohnung erhalten zu haben, steht der Anwendung des § 46b StGB nicht entgegen, sondern ist im Rahmen der Prüfung des besonders schweren Falls und der Ermessensausübung nach § 46b Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2012 - 3 StR 83/12, NStZ-RR 2012, 201; vom 14. April 2011 - 2 StR 34/11, StV 2011, 534).
  • LG Bamberg, 10.04.2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes - Bejahung der besonderen Schwere der Schuld trotz

    Dass der Angeklagte seine eigene Tatbeteiligung in Abrede stellt oder falsch darstellt, steht der Anwendung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen, sondern ist bei der Gesamtwürdigung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 46b Abs. 1, Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - 2 StR 34/11 -, Rn. 3, juris = StV 2011, 534; BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 83/12 - Rn. 6 a.E. m.w.N., juris, NStZ-RR 2012, 201; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 512/18 Rn. 11 m.w.N., juris = NStZ-RR 2019, 73; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 46b Rn. 13 m.w.N.).

    Dass der Angeklagte seine eigene Tatbeteiligung in Abrede stellt oder falsch darstellt, steht der Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen, sondern ist bei der Gesamtwürdigung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 46b Abs. 1, Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - 2 StR 34/11 -, Rn. 3, juris = StV 2011, 534; BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 83/12 - Rn. 6 a.E. m.w.N., juris, NStZ-RR 2012, 201; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 512/18 -, Rn. 11 m.w.N., juris = NStZ-RR 2019, 73; Fischer, a.a.O. Rn. 13 m.w.N.).

  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 512/18

    Mittäterschaft (erforderliche Urteilsfeststellungen; sukzessive Mittäterschaft)

    Dass der Angeklagte seine Tatbeteiligung bestritten hat, steht der Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen, sondern ist gegebenenfalls bei der Prüfung eines minder schweren Falls (§ 250 Abs. 3 StGB) und bei dessen Verneinung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 46b Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 83/12, NStZ-RR 2012, 201; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 46b Rn. 13).
  • BGH, 23.11.2020 - 5 StR 462/20

    Strafmilderung bei teilgeständiger Einlassung des Angeklagten durch Aufklärung

    Dass der Angeklagte lediglich ein Teilgeständnis abgelegt hat, steht der Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2013 - 4 StR 553/12, BGHR StGB § 46b Abs. 1 Nr. 1 Aufdeckung 1; vom 27. März 2012 - 3 StR 83/12, NStZ-RR 2012, 201).
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